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   OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11   

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OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11 (https://dejure.org/2012,43304)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2012 - 19 U 113/11 (https://dejure.org/2012,43304)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 2012 - 19 U 113/11 (https://dejure.org/2012,43304)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Eine der Stellung eines Handelsvertreters vergleichbare Eingliederung in die Absatzorganisation ist gegeben, wenn sich der Vertragshändler für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers oder Lieferanten wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1993 - VIII ZR 47/92 (München), NJW-RR 1993, 678, 679 unter II.2.a, bei juris Rn. 47; Senat, Urteil vom 27.04.2007 - 19 U 11/07, BeckRS 2007, 12857, bei juris veröffentlich als Urteil vom "12.01.2007" unter Rn. 71).

    Entscheidend ist, ob sich der Vertragshändler mit der Übernahme von Vertragspflichten eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben und sich mit einem bedeutsamen Teil seines Unternehmens ähnlich einem Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers/Lieferanten eingefügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.).

    Die Klägerin trafen keine detaillierten Informations- und Berichtspflichten hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit auf dem Markt und des mit den Produkten der Beklagten erzielten Umsatzes, was ein maßgebliches Kriterium für eine einem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des - damit zur Kontrolle der Absatzförderungsbemühungen des Vertragshändlers fähigen - Unternehmers ist (BGH, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O. bei juris Rn. 49, Urteil vom 07.11.1991 - I ZR 51/90 (Düsseldorf), NJW-RR 1992, 421, bei juris Rn. 17).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 352/04

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Einbindung in die

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Erforderlich ist, dass sich der Vertragshändler durch übernommene Pflichten zur konkreten Ausgestaltung des Vertriebes - etwa im Hinblick auf die Präsentation seiner Vertriebsstätte und der Vertragsprodukte, auf einzuhaltende Vorgehensweisen bei der Preisgestaltung, die Verkaufsförderung, die Kundenbetreuung und den Personaleinsatz - eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (BGH, Urteil vom 13.06.2007, a.a.O., bei juris Rn. 37; Senat, a.a.O.).

    Eine analoge Anwendung von § 89b HGB auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller kommt in Betracht, wenn der Händler in die Absatzorganisation des Herstellers so eingliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 352/04 (OLG Stuttgart), NJW-RR 2007, 1327, 1327 Rn. 14).

  • BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Erforderlich sind insoweit produkt- und/oder tätigkeitsbezogene Vorschriften, welche die Ausgestaltung der Pflichten im Einzelnen im Hinblick auf die Ausrichtung und die Organisation des Herstellers regeln (BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 (Köln), NJW-RR 1988, 1305, Senat, Urteil vom 27.04.2007, a.a.O., bei juris Rn. 73).

    Die Beklagte hatte sich zudem keinerlei Kontroll- und Überwachungsbefugnisse oder das Recht zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen vorbehalten, wie das in den Fällen, in denen die entsprechende Anwendung des § 89b HGB bejaht worden ist, regelmäßig der Fall ist (BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 (Köln), NJW-RR 1988, 1305 m.w.N.).

  • OLG Köln, 27.04.2007 - 19 U 11/07

    Internationale Zuständigkeit und Erfüllungsort für Jahresrahmenliefervertrag -

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Eine der Stellung eines Handelsvertreters vergleichbare Eingliederung in die Absatzorganisation ist gegeben, wenn sich der Vertragshändler für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers oder Lieferanten wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1993 - VIII ZR 47/92 (München), NJW-RR 1993, 678, 679 unter II.2.a, bei juris Rn. 47; Senat, Urteil vom 27.04.2007 - 19 U 11/07, BeckRS 2007, 12857, bei juris veröffentlich als Urteil vom "12.01.2007" unter Rn. 71).

    Erforderlich sind insoweit produkt- und/oder tätigkeitsbezogene Vorschriften, welche die Ausgestaltung der Pflichten im Einzelnen im Hinblick auf die Ausrichtung und die Organisation des Herstellers regeln (BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 (Köln), NJW-RR 1988, 1305, Senat, Urteil vom 27.04.2007, a.a.O., bei juris Rn. 73).

  • LG Köln, 12.05.2011 - 86 O 114/10
    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 114/10 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.05.2011 - 86 O 114/10 - die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 300.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 sowie einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.961.217,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 5/95

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers; Pflicht zur Rückübermittlung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Dabei kann dahinstehen, ob sogar eine konkludente Verpflichtung zur Löschung der Daten für die Beklagte bestand (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.04.1996 - VIII ZR 5/1995, Versicherungsrecht 1996, 899 ff.).
  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Vorausgesetzt wird nur, dass der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGH, Urteil vom 20.10.1983 - I ZR 86/82 (Düsseldorf), NJW 1984, 2102, 2103; Urteil vom 26.02.1997 - VIII ZR 272/95 (Köln), NJW 1997, 1503).
  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 86/82

    Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Vorausgesetzt wird nur, dass der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGH, Urteil vom 20.10.1983 - I ZR 86/82 (Düsseldorf), NJW 1984, 2102, 2103; Urteil vom 26.02.1997 - VIII ZR 272/95 (Köln), NJW 1997, 1503).
  • OLG Köln, 28.04.1995 - 19 U 189/94

    AA des VH, Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Dabei muss sich die Verpflichtung nicht ausdrücklich aus den Vertragsbestimmungen ergeben, sondern kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten begründet werden (Senat, Urteil vom 28.04.1995 - 19 U 189/94, NJW-RR 1996, 98, 99), worauf auch die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.09.2012 erneut hingewiesen hat.
  • BGH, 25.05.1993 - X ZR 79/92

    Kündigung eines Wäschereivertrags; Vertraglicher Ausschluss eines ordentlichen

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Soweit die Klägerin zur Begründung einer längeren Kündigungsfrist auf verschiedene Entscheidungen abstellt, in denen eine Kündigungsfrist von vier bis zu acht Monaten für angemessen erachtet wurde (BGH, Urteil vom 25-05-1993 - X ZR 79/92 (Nürnberg), NJW-RR 1993, 1460; OLG München, Urteil vom 27-09-1995 - 15 U 6473/94, NJW-RR 1996, 561; LG Itzehoe: Beschluss vom 12.10.2009 - 9 T 42/09, BeckRS 2010, 11444), so vermag sie hieraus nichts herzuleiten.
  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 95/01

    Anwendung des Handelsvertreterrechts auf einen Vertragshändlervertrag

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 59/01

    Entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Franchise-Verträge

  • OLG München, 27.09.1995 - 15 U 6473/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen einem Krankenhaus-Chefarzt und einem

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 41/99

    Klausurerfordernis

  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers aufgrund Zusatzabrede nach

  • OLG Köln, 29.01.2010 - 19 U 134/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Handelsvertreterrechts bei An- und Verkauf von

  • LG Itzehoe, 12.10.2009 - 9 T 42/09

    Lärmbelästigung - fristlose Mieterkündigung

  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 33/15

    Wirksamkeit der Kündigung eines Vertriebspartnervertrages

    Die Beklagte bezieht sich auf die Entscheidung OLG Köln vom 21.09.2012, Az. 19 U 113/11 und meint, die Schaffung eines Anreizsystems entspreche auch im vorliegenden Fall keiner Absatzförderungspflicht.

    Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragshändler durch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten übernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012 - 19 U 113/11, juris Rn. 30).

    Wenngleich eine Unangemessenheit sich  nicht allein  schon aus der Unterschreitung der in § 89 Abs. 1 HGB vorgesehenen sechsmonatigen Kündigungsfrist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ergibt, weil der Vertragspartner  nicht vergleichbar einem Handelsvertreter in die jeweilige Absatzorganisation  eingegliedert war (vgl. OLG Köln, aaO, juris Rn. 40), hat auch das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 21.09.2012 - 19 U 113/11 - darauf abgestellt, dass im Einzelfall die Anwendung einer besonderen, längeren Kündigungsfrist, geboten sein kann, wenn dies aufgrund von Besonderheiten der beteiligten Kreise ausnahmsweise zum Schutz eines Beteiligten erforderlich ist (vgl. OLG Köln, aaO).

  • OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18

    Anwendbarkeit der Regelungen für Handelsvertreter auf einen Vertriebsvertrag

    Entscheidend ist, ob der Vertragshändler mit der Übernahme der Vertragspflichten sich eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (BGH NJW-RR 1993, 678, 679; OLG Köln BeckRS 2013, 2968 unter II 1 a).

    Dies ist durch eine Abwägung im Einzelfall zu eruieren (OLG Köln BeckRS 2013, 2968 unter II 1 a).

    Das spricht gegen eine Analogie zu § 89b HGB (OLG Köln BeckRS 2013, 2968 unter II 1 a).

  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 34/15

    Rechtliche Einordnung eines Vertriebspartnervertrages; Formularmäßige

    Die Beklagte bezieht sich auf die Entscheidung OLG Köln vom 21.09.2012, Az. 19 U 113/11 und meint, die Schaffung eines Anreizsystems entspreche auch im vorliegenden Fall keiner Absatzförderungspflicht.

    Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragshändler durch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten übernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012 - 19 U 113/11, juris Rn. 30).

    Wenngleich eine Unangemessenheit sich nicht allein schon aus der Unterschreitung der in § 89 Abs. 1 HGB vorgesehenen sechsmonatigen Kündigungsfrist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ergibt, weil der Vertragspartner nicht vergleichbar einem Handelsvertreter in die jeweilige Absatzorganisation eingegliedert war (vgl. OLG Köln, aaO, juris Rn. 40), hat auch das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 21.09.2012 - 19 U 113/11 - darauf abgestellt, dass im Einzelfall die Anwendung einer besonderen, längeren Kündigungsfrist, geboten sein kann, wenn dies aufgrund von Besonderheiten der beteiligten Kreise ausnahmsweise zum Schutz eines Beteiligten erforderlich ist (vgl. OLG Köln, aaO).

  • LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15

    Wettbewerbsrecht: Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems; Statthaftigkeit

    Die Vertragshändler übernehmen durch den Rahmenvertrag keine Rechte und Pflichten, wie sie typischerweise von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden und damit nach dem Gesamtbild seiner Verpflichtungen derart in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang Handelsvertretern vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätten (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01, juris. Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 27.10.2016 - 18 U 34/15; OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 - 19 U 113/11).

    Insbesondere trifft die Vertriebspartner der Klägerin keine handelsvertretertypische Absatzförderungspflicht (§ 86 HGB; vgl. OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 - 19 U 113/11, juris Rn. 33).

  • OLG Frankfurt, 10.06.2020 - 6 U 46/18

    Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines

    In Rechtsprechung und Literatur wird auch für Vertragshändler- und Kommissionsagentur-Verträge eine analoge Anwendung von § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB angenommen (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1554 zu Franchise; OLG München SchiedsVZ 2013, 230, 234 und OLG Köln Urteil vom 21.9.2012 - 19 U 113/11, BeckRS 2013, 2968 zu Vertragshändlern; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl. 2016, HGB § 89 Rn 6; Flohr ZVertriebsR 2018, 147; BeckOK HGB/Lehmann, 27. Ed. 15.1.202 Rn 65, HGB § 89 Rn 65), da trotz unterschiedlicher Abwicklungstechnik die Innenverhältnisse insoweit vergleichbar sind.
  • LG Bonn, 05.02.2018 - 19 O 146/17

    Ansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) bei der Vertragsanbahnung Weisungen der Beklagte zu 2) unterliegen würde (vgl. zur Abgrenzung OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 19 U 113/11).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 95/01

    Anwendung des Handelsvertreterrechts auf einen Vertragshändlervertrag

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Bei einer Aneinanderreihung von Verträgen, die jeweils auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen und dann, ohne erneut ausgehandelt worden zu sein, mit gleichlautendem oder im Wesentlichen gleichen Inhalt jeweils für einen bestimmten weiteren Zeitraum verlängert werden, ist von einem einheitlichen, seit dem ersten Kettenvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertragsverhältnis auszugehen (vgl. BGH vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01 - Rn. 12; vom 17.07.2002 - VIII ZR 59/02 - Rn. 25; vom 13.12.1995 - VIII ZR 61/95 - Rn. 5; jeweils zitiert nach juris).

    Eine analoge Anwendung der Kündigungsfrist des § 89 Abs. 1 HGB kommt nur in Betracht, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller/Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung nach Art einer Lieferkette erschöpft, sondern der Vertragshändler auf Grund der vertraglichen Abmachungen und damit übernommener handelsvertreterrechtlicher Pflichten nach dem Gesamtbild seiner Bindungen und Verpflichtungen so in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten eingliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. BGH vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01 - Rn. 10, 12; vom 05.04.1962 - VII ZR 202/60 - Rn. 19 f.; OLG Köln vom 29.01.2010 - 19 U 134/09 - Rn. 7; jeweils zitiert nach juris; Stumpf/ Jaletzke /Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Auflage, Rn. 625).

    Soweit eigene Verkaufsaktivitäten und sonstige Maßnahmen des Vertragshändlers Bedingung für den Erhalt bestimmter Rabatte und Boni sind, wird dadurch keine Absatzförderungspflicht des Vertragshändlers begründet, da dieser die Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss (vgl. BGH vom 09.10.2002 a.a.O. Rn. 9).

    Die Beklagte besaß auch keine spezifischen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse im Hinblick auf die inhaltliche Vertriebstätigkeit der Klägerin oder das Recht der Beklagten zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Klägerin, wie dies bei einem Handelsvertreterverhältnis typisch ist (vgl. BGH vom 09.10.2002 a.a.O. Rn. 9; vom 08.06.1988 a.a.O. Rn. 43; OLG Köln vom 20.05.1994 a.a.O. Rn. 12).

    Dementsprechend hat die Klägerin - die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Produkte von etwa 20 Lieferanten führte - nicht dargetan, dass eine Umstellung auf ein Ersatzprodukt typischer Weise einen längeren Zeitraum von 60 Tagen in Anspruch genommen hätte (vgl. dazu BGH vom 09.10.2002 a.a.O. Rn 12).

    Ebenso wenig ist an Hand der Vertragsgestaltung und/oder der Marktverhältnisse erkennbar, dass der Geschäftsbetrieb der Vertragshändler streng auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet war, deren Vertrieb deshalb für ihr Unternehmen von grundlegender finanzieller Bedeutung war und darum eine gesteigerte Rücksichtnahme der Beklagten auf die Interessen der Vertragshändler hätte gebieten können (vgl. dazu BGH vom 09.10.2002 a.a.O.; vom 21.02.1995 a.a.O. Rn. 15).

  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Eine der Stellung eines Handelsvertreters vergleichbare Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten ist gegeben, wenn sich der Vertragshändler für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers/Lieferanten wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind (vgl. BGH vom 10.02.1993 - VIII ZR 47/92 - Rn. 47; OLG Köln vom 12.01.2007 - 19 U 11/07 - Rn. 71; jeweils zitiert nach juris).

    Entscheidend ist, ob sich der Vertragshändler mit der Übernahme von Vertragspflichten eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben und sich mit einem bedeutsamen Teil seines Unternehmens ähnlich einem Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers/Lieferanten eingefügt hat (vgl. BGH vom 10.02.1993 a.a.O. Rn. 48).

    Dafür ist erforderlich, dass sich der Vertragshändler durch die übernommenen Pflichten zur konkreten Ausgestaltung des Vertriebs - etwa im Hinblick auf die Präsentation seiner Vertriebsstätte und der Vertragsprodukte, auf einzuhaltende Vorgehensweisen bei der Preisgestaltung, die Verkaufsförderung, die Kundenberatung und den Personaleinsatz - eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (vgl. BGH vom 13.06.2007 a.a.O. Rn. 17; vom 10.02.1993 a.a.O. Rn. 48; OLG Köln vom 12.01.2007 a.a.O.).

    Auch oblagen der Klägerin keine detaillierte Informations- und Berichtspflichten hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit auf dem Markt und des mit den Produkten der Beklagten erzielten Umsatzes, wie dies ein maßgebliches Kriterium für die einem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des - damit zur Kontrolle der Absatzförderungsbemühungen des Vertragshändlers fähigen - Unternehmers ist (vgl. BGH vom 10.02.1993 a.a.O. Rn. 49; vom 07.11.1991 a.a.O. Rn. 17; Wauschkuhn in: Stumpf/Jaletzke/Schultze a.a.O. Rn. 48).

  • OLG Köln, 29.01.2010 - 19 U 134/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Handelsvertreterrechts bei An- und Verkauf von

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Eine analoge Anwendung der Kündigungsfrist des § 89 Abs. 1 HGB kommt nur in Betracht, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller/Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung nach Art einer Lieferkette erschöpft, sondern der Vertragshändler auf Grund der vertraglichen Abmachungen und damit übernommener handelsvertreterrechtlicher Pflichten nach dem Gesamtbild seiner Bindungen und Verpflichtungen so in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten eingliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. BGH vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01 - Rn. 10, 12; vom 05.04.1962 - VII ZR 202/60 - Rn. 19 f.; OLG Köln vom 29.01.2010 - 19 U 134/09 - Rn. 7; jeweils zitiert nach juris; Stumpf/ Jaletzke /Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Auflage, Rn. 625).

    Ein Vertriebsrecht in einem bestimmten Gebiet reicht selbst bei einer (vorliegend nicht gegebenen) ausschließlichen Bezugsverpflichtung und der damit verbundenen Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, regelmäßig nicht für die Annahme aus, der Vertragshändler habe Aufgaben eines Handelsvertreters zu erfüllen (vgl. BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 352/04 - Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Köln vom 29.01.2010 a.a.O. Rn. 11).

    Hierfür reicht die allgemeine Verpflichtung zum intensiven Verkauf, zur umfangreichen Werbung, zum Einsatz geschulten Personals, zur Kundenberatung und zur Unterhaltung einer Werkstatt nicht aus, da sich derartige Pflichten schon aus der vereinbarten Zusammenarbeit von Vertragshändler und Unternehmer erklären und im eigenen kaufmännischen Interesse des Vertragshändlers liegen (vgl. OLG Köln vom 29.01.2010 a.a.O. Rn. 19).

    Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Geschäfts- und Vermarktungspolitik der Klägerin durch die Pflicht zur Übermittlung der Point-of-Sale-Berichte nennenswert im Sinne einer handelsvertreterähnlichen Stellung eingeschränkt worden ist (vgl. dazu OLG Köln vom 29.01.2010 a.a.O. Rn. 22).

  • OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 11/07

    Handels- und Gesellschaftsrecht; Verfahrensrecht - Vertragshändlervertrag im

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Dass die Beklagte nachfolgend ggf. im geschäftlichen Verkehr fehlsam angegeben hat, sie habe die Zusammenarbeit mit der Klägerin "mit sofortiger Wirkung" beendet, und ihre Kündigung vom 17.08.2009 in dem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit zu Unrecht als fristlos bezeichnet haben mag, führt nicht zu einer nachträglichen Änderung des Inhalts der Kündigungserklärung (die im Übrigen selbst als unwirksame fristlose Kündigung gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten wäre (vgl. OLG Köln vom 12.01.2007 - 19 U 11/07 - Rn. 48, zitiert nach juris)).

    Eine der Stellung eines Handelsvertreters vergleichbare Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten ist gegeben, wenn sich der Vertragshändler für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers/Lieferanten wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind (vgl. BGH vom 10.02.1993 - VIII ZR 47/92 - Rn. 47; OLG Köln vom 12.01.2007 - 19 U 11/07 - Rn. 71; jeweils zitiert nach juris).

    Erforderlich sind vielmehr produkt- und/oder tätigkeitsbezogene Vorschriften, welche die Ausgestaltung jener Pflichten im Einzelnen im Hinblick auf deren Ausrichtung auf die Organisation des Herstellers/Lieferanten regeln (vgl. BGH vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 - Rn. 42; OLG Köln vom 12.01.2007 a.a.O. Rn. 73; vom 20.05.1994 - 19 U 237/93 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

    Dafür ist erforderlich, dass sich der Vertragshändler durch die übernommenen Pflichten zur konkreten Ausgestaltung des Vertriebs - etwa im Hinblick auf die Präsentation seiner Vertriebsstätte und der Vertragsprodukte, auf einzuhaltende Vorgehensweisen bei der Preisgestaltung, die Verkaufsförderung, die Kundenberatung und den Personaleinsatz - eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (vgl. BGH vom 13.06.2007 a.a.O. Rn. 17; vom 10.02.1993 a.a.O. Rn. 48; OLG Köln vom 12.01.2007 a.a.O.).

  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers aufgrund Zusatzabrede nach

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Dies ist etwa der Fall, wenn dem Vertragshändler aufgegeben ist, nur Produkte des Unternehmers zu beziehen, und er mit dem Verkauf dieser Produkte daher seinen wesentlichen Umsatz erzielt (vgl. BGH vom 07.11.1991 - I ZR 51/90 - Rn. 16, zitiert nach juris; OLG Köln vom 20.05.1994 a.a.O.).

    Letzteres ist der Fall, wenn dem Vertragshändler die Höhe der für die Werbung aufzuwendenden Kosten sowie die Art und der Umfang der mit diesen Kosten vorzunehmenden Werbung vorgeschrieben ist (vgl. BGH vom 07.11.1991 a.a.O. Rn. 17).

    Auch oblagen der Klägerin keine detaillierte Informations- und Berichtspflichten hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit auf dem Markt und des mit den Produkten der Beklagten erzielten Umsatzes, wie dies ein maßgebliches Kriterium für die einem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des - damit zur Kontrolle der Absatzförderungsbemühungen des Vertragshändlers fähigen - Unternehmers ist (vgl. BGH vom 10.02.1993 a.a.O. Rn. 49; vom 07.11.1991 a.a.O. Rn. 17; Wauschkuhn in: Stumpf/Jaletzke/Schultze a.a.O. Rn. 48).

  • OLG Köln, 20.05.1994 - 19 U 237/93

    Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts auf sog. Eigenhändler

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Erforderlich sind vielmehr produkt- und/oder tätigkeitsbezogene Vorschriften, welche die Ausgestaltung jener Pflichten im Einzelnen im Hinblick auf deren Ausrichtung auf die Organisation des Herstellers/Lieferanten regeln (vgl. BGH vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 - Rn. 42; OLG Köln vom 12.01.2007 a.a.O. Rn. 73; vom 20.05.1994 - 19 U 237/93 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

    Dies ist etwa der Fall, wenn dem Vertragshändler aufgegeben ist, nur Produkte des Unternehmers zu beziehen, und er mit dem Verkauf dieser Produkte daher seinen wesentlichen Umsatz erzielt (vgl. BGH vom 07.11.1991 - I ZR 51/90 - Rn. 16, zitiert nach juris; OLG Köln vom 20.05.1994 a.a.O.).

    Die Beklagte besaß auch keine spezifischen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse im Hinblick auf die inhaltliche Vertriebstätigkeit der Klägerin oder das Recht der Beklagten zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Klägerin, wie dies bei einem Handelsvertreterverhältnis typisch ist (vgl. BGH vom 09.10.2002 a.a.O. Rn. 9; vom 08.06.1988 a.a.O. Rn. 43; OLG Köln vom 20.05.1994 a.a.O. Rn. 12).

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender durch die in Rede stehende Klausel seine Interessen auf Kosten des anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange angemessen zu berücksichtigen oder ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BGH vom 21.02.1995 - KZR 33/93 - Rn. 10, zitiert nach juris).

    Ebenso wenig ist an Hand der Vertragsgestaltung und/oder der Marktverhältnisse erkennbar, dass der Geschäftsbetrieb der Vertragshändler streng auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet war, deren Vertrieb deshalb für ihr Unternehmen von grundlegender finanzieller Bedeutung war und darum eine gesteigerte Rücksichtnahme der Beklagten auf die Interessen der Vertragshändler hätte gebieten können (vgl. dazu BGH vom 09.10.2002 a.a.O.; vom 21.02.1995 a.a.O. Rn. 15).

  • BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Erforderlich sind vielmehr produkt- und/oder tätigkeitsbezogene Vorschriften, welche die Ausgestaltung jener Pflichten im Einzelnen im Hinblick auf deren Ausrichtung auf die Organisation des Herstellers/Lieferanten regeln (vgl. BGH vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 - Rn. 42; OLG Köln vom 12.01.2007 a.a.O. Rn. 73; vom 20.05.1994 - 19 U 237/93 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

    Die Beklagte besaß auch keine spezifischen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse im Hinblick auf die inhaltliche Vertriebstätigkeit der Klägerin oder das Recht der Beklagten zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Klägerin, wie dies bei einem Handelsvertreterverhältnis typisch ist (vgl. BGH vom 09.10.2002 a.a.O. Rn. 9; vom 08.06.1988 a.a.O. Rn. 43; OLG Köln vom 20.05.1994 a.a.O. Rn. 12).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 352/04

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Einbindung in die

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Ein Vertriebsrecht in einem bestimmten Gebiet reicht selbst bei einer (vorliegend nicht gegebenen) ausschließlichen Bezugsverpflichtung und der damit verbundenen Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, regelmäßig nicht für die Annahme aus, der Vertragshändler habe Aufgaben eines Handelsvertreters zu erfüllen (vgl. BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 352/04 - Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Köln vom 29.01.2010 a.a.O. Rn. 11).

    Dafür ist erforderlich, dass sich der Vertragshändler durch die übernommenen Pflichten zur konkreten Ausgestaltung des Vertriebs - etwa im Hinblick auf die Präsentation seiner Vertriebsstätte und der Vertragsprodukte, auf einzuhaltende Vorgehensweisen bei der Preisgestaltung, die Verkaufsförderung, die Kundenberatung und den Personaleinsatz - eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (vgl. BGH vom 13.06.2007 a.a.O. Rn. 17; vom 10.02.1993 a.a.O. Rn. 48; OLG Köln vom 12.01.2007 a.a.O.).

  • BGH, 20.01.2000 - VII ZR 46/98

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11
    Individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind daher nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2002, 1713, 1715; 2000, 2106, 2107; Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage, § 305c Rn. 16; § 307 Rn. 8).
  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 59/01

    Entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Franchise-Verträge

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 41/99

    Klausurerfordernis

  • BGH, 15.12.1993 - VIII ZR 157/92

    Zeitliche Begrenzung für die fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 61/95

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Eigenkündigung des Handelsvertreters

  • BGH, 25.11.1963 - VII ZR 29/62

    Fristen für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages während der Probezeit;

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 202/60

    Anwendung der Kündigungsvorschriften auf VHV Eigenhändlerverträge Kündigungsfrist

  • LG Köln, 12.05.2011 - 86 O 114/10
  • BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 138/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

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